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   VGH Bayern, 10.07.2019 - 9 ZB 19.32207   

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https://dejure.org/2019,22184
VGH Bayern, 10.07.2019 - 9 ZB 19.32207 (https://dejure.org/2019,22184)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.07.2019 - 9 ZB 19.32207 (https://dejure.org/2019,22184)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 9 ZB 19.32207 (https://dejure.org/2019,22184)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3, § 80; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; VwGO § 56 Abs. 2,, § 102 Abs. 2, § 138 Nr. 3
    Erfolglose Gehörsrüge

  • Wolters Kluwer

    Asylrecht (Sierra Leone); Ladung des Prozessbevollmächtigten; Sierra Leone; Ladung; Prozessbevollmächtigten; Flüchtlingseigenschaft; Empfän...

  • rewis.io

    Erfolglose Gehörsrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht (Sierra Leone); Ladung des Prozessbevollmächtigten; Sierra Leone; Ladung; Prozessbevollmächtigten; Flüchtlingseigenschaft; Empfänger unbekann

  • rechtsportal.de

    Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung eines Asylgerichtsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.07.2016 - 2 BvR 1614/14

    Unwirksame Zustellung an die Partei nach Bestellung eines Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 9 ZB 19.32207
    Die Ladung zur mündlichen Verhandlung und die Zustellung hat deshalb nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich an ihn zu erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2016 - 2 BvR 1614/14 - juris Rn. 14).

    Eine Notwendigkeit oder Verpflichtung des Verwaltungsgerichts hierzu - oder auch zu einem entsprechenden Hinweis - besteht nicht; allein berufener Adressat aller Zustellungen bleibt der Prozessbevollmächtigte (BVerfG, B.v. 16.7.2016 a.a.O. Rn. 15).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 582/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Maßgeblichkeit der Zustellung an den

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2019 - 9 ZB 19.32207
    Eine zusätzliche Ladung des Kläger dient allenfalls der Unterrichtung des Klägers, zu der der Bevollmächtigte aufgrund seines Mandantenvertrages aber ohnehin verpflichtet ist (vgl. BGH, B.v. 11.5.2016 - XII ZB 582/15 - juris Rn. 7).
  • VG München, 13.10.2023 - M 31 K 21.31900

    Asylverfahren, Herkunftsland Peru

    Damit wurde die Prozessbevollmächtigte, die allein berufene Adressatin der gerichtlichen Zustellung ist (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO), ordnungsgemäß zum Termin geladen, während es einer zusätzlichen Ladung des Klägers persönlich oder auch nur eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises an ihn nicht bedurfte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.7.2019 - 9 ZB 19.32207 - BayVBl. 2019, 753).
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